Ich habe im Internet geschnüffelt und u.a. den folgenden Artikel gefunden , den ich SEHR gekürzt hier zitiere:
[URL=http://www.verkehrsportal.de/board/inde ... howtopic=3
Erlöschen der Betriebserlaubnis
Ein Erlöschen der BE ist zunächst einmal an eine bestimmte Tathandlung, nämlich das "Ändern" gebunden.
Änderungen können nur durch:
- Veränderungen an Bauteilen
- Austausch und / oder Hinzufügen von Bauteilen , wobei für die ausgetauschten Bauteile keine Bauartgenehmigung vorliegt oder
(...Für Unterlegscheiben gibt es m.E. keine Bauartgenehmigung...H.-A.O.)
- Entfernen von Bauteilen
.... wenn beispielsweise der Mittelschalldämpfer entfernt wird, um einen "kernigeren" Sound zu erreichen .
Durch die Änderung müssen jedoch eine oder mehrere weitere tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt werden. Entweder muss
1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert werden,
2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten sein oder
3. das Abgas- und Geräuschverhalten verschlechtert werden.
..... ergibt sich nunmehr, dass die BE nach § 19 Abs. 2 StVZO nur dann erlöschen kann, wenn tatsächliche Anhaltspunkte auf die Möglichkeit einer Gefährdung hinweisen. Bei der Beurteilung, ob eine Gefährdung anderer zu erwarten ist, sollte immer berücksichtigt werden, dass zum normalen Fahrbetrieb auch Ausweichmanöver, Gefahrenbremsungen und schlechte Wegstrecken gehören.
Das OLG Düsseldorf entschied im Jahre 1996 beispielsweise zur Frage des Anbringens eines Lenkradknaufs, was nach der a. F. des § 19 StVZO zum Erlöschen der BE führte, dass die alleinige Feststellung der nachträglichen Anbringung eines Lenkradknaufs das Erlöschen der Betriebserlaubnis für das Fahrzeug nicht belegt und der Tatrichter zusätzlich Feststellungen dazu treffen muss, ob durch die Anbringung eines Lenkradknaufs eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist .
Erlöschen der Betriebserlaubnis
Moderator: Matthias aus Hohenlohe
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Erlöschen der Betriebserlaubnis
... ein =GLAS= ist für alte Knaben eine von den besten Gaben ...